@Schinderhannes: Darüber dass die Todesstrafe wieder eingeführt wird muss man nicht diskutieren. Da das nicht passiert.
Du beziehst dich damit wahrscheinlich auf Leute wie Hr. Prof. Schachtschneider mit seinen Reden. Ich hab einen seiner Vorträge auch gesehen und konnte diese Behauptung (
YouTube - EU Verfassung #10: Todesstrafe) auch einfach nicht glauben. Also habe ich mal etwas selber recherchiert. Schachtschneider bezieht die Behauptung auf die 12. Erklärung des EU-Reformvertrages.
In Artikel 2.2 des Vertrages steht "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.". In der Erklärung 12 wird dies dann tatsächlich relativiert. Dort steht, dass diese Regelung ausgesetzt werden kann z.B. im Kriegsfall. Dabei bezieht sich die Charta (Art. 52/3) ausdrücklich auf die EMRK (Europ. Menschenrechtskonvention) und dort auf das Zusatzprotokoll 6:
3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta(3) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta(5) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.
auf diese "in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“" bezieht sich Schachtschneider mit seiner Kritik. Was er gefliesentlich verschweigt, ist dass das im Zusatzprotokoll 6 der EMRK festgesetzt ist.
EMRK Zusatzprotokoll 6
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.
Was Hr. Schachtschneider aber nicht für wichtig erachtet, ist dass dieses Zusatzprotokoll Nr. 6 am 1.2.2005 in Deutschland außer Kraft gesetzt wurde durch Zusatzprotokoll Nr. 13. Dieses Protokoll Nr. 13 wurde mittlerweile vom größten Teil der EU-Staaten ratifiziert. Unter anderem eben auch Deutschland.
Zwar unterzeichnet, aber in den Parlamenten noch(!) nicht ratifiziert haben das Protokoll nur Italien, Lettland, Polen und Spanien.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;
in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;
in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Strassburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschliesst, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;
entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 – Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 – Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Wenn das keine mehr als eindeutige Abkehr von der Todesstrafe ist, weis ich auch nicht. Und da die Charta erklärt, dass die Todesstrafe nicht erlaubt ist, mit Ausnahme der Bedingungen der EMRK, welche aber mit dem Protokoll Nr. 13 keine Ausnahmen mehr vorsieht, ist die Todesstrafe auch mit der Charta komplett abgeschafft.
Ganz nebenbei ist die Behauptung die Schachtschneider wörtlich aufstellt, dass die Erläuterungen mit einer gesetzlichen Regelung gleichzustellen sind (siehe Video oben) völliger Unsinn. Dazu der erste Satz in den Erläuterungen:
Diese Erläuterungen haben als solche keinen rechtlichen Status, stellen jedoch eine nützliche Interpretationshilfe dar...
Und eins noch: In keinem Punkt setzt sonstwie geartetes EU Recht die Verfassung Deutschlands außer Kraft die klar besagt in Art. 102: Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Schachtschneider macht genau das, was du den Politikern vorwirfst: Er manipuliert und verdreht/verschweigt Wahrheiten, um seine Version glaubhaft zu machen und seine eigenen Ziele zu verfolgen. Das ist genau das wovon ich gesprochen habe. Wir suchen uns einen der wichtig klingt, weil er einen Prof. vorm Namen hat und das erzählt was wir hören wollen und nutzen den dann als Beweis dass wir Recht haben und glauben seinen Ausführungen, statt auch andere Meinungen zuzulassen. Der Mensch in seiner natürlichen Paranoia hätte es einfach gern, dass er immer das arme hintergangene Opfer ist, der für nichts etwas kann und dem alles Schlechte von anderen aufgezwungen wird.
Achja, noch kurz zu der Mehrwertsteuererhöhung. Das ist genau das wovon ich in meinem ersten Beitrag gesprochen habe. Nur weil in dem Wahlprogramm steht, dass man gerne auf eine Erhöhung der MwSt verzichten will (bzw. sie nur 2% anheben will), heißt dass doch noch lange nicht dass man dann ein Jahr später bei der gründlichen Analyse der Situation nicht zu der Entscheidung kommen kann, dass 3% doch die bessere Wahl sind. Wenn Meinungen und Ansichten in Stein gehauen sind und nicht ständigem Wandel und Anpassung unterworfen sind, hat man nur eins Stagnation. Der Fehlschlag der Planwirtschaft in den Staaten des ehem. Ostblocks beweist das eindrucksvoll. Dort wurde eine Festlegung für die nächsten 4, 8 oder 12 Jahre gemacht und selbst wenn sich die Situation änderte, mußte der Plan erfüllt werden, es wurde da keine Änderung zugelassen, was am Ende zum zurückbleiben der Wirschaft führte.
Leben ist Wandel, auch in der Politik.
Was meinen letzten Satz angeht, bin ich in unsinnige Polemik verfallen. Dafür entschuldige ich mich.
@Rosenrot: Meine Rede.