ok mir reichts hat einer von euch vieleicht erstmal den artikel "Confession of a Wardriver" von Chris Hurley zur hand? (bin zu faul zum googlen) ich wollte euch ja nicht alle blosstellen aber wardriving ist nicht in ein anderes Wlan einzudringen sondern nur zu gucken ach guck mal da da ist ja ein wlan. das was danach geschieht geht über das wardriving hinaus....
also ist wardriving schonmal nicht illegal...
(nachzulesen in oben genanntem artickel, wie auch einige andere interresannt sachen.... erst alle lesen und dann bitte posten)
achso und noch was wenn du ein offenes wlan benutzt und der typ will dich danach irgendwie rankiegen dann droh ihm doch einfach mit ner saftigen geldstrafe, immerhin hat er sein wlan höchst wahrscheinlich nicht bei der RegTP eintragen lassen und das kann mächtig ärger geben da jedes offene wlan eingetragen sein muss...
(hier nachzulesen "h++p

/www.bmwi.de/Redaktion/Inhalte/Downloads/telekommunikationsgesetz,propert%20y=pdf.pdf")
arg sry mein fehler da gibts anscheinend mittlerweile doch ein paar ausnahmen aber ich lass es mal stehen.....
ich zitiere:
Nicht jedes WLAN ist jedoch lizenzpflichtig. Voraussetzung ist zum Einen, dass "Angebot eines Dienstes für die Öffentlichkeit" und "Überschreiten von Grundstücksgrenzen".
Hier auch noch ein sehr schönes Post von "Alzbacke" im versaforum:
"Nach aktueller Rechtslage ist das Eindringen in ein ungeschütztes Netzwerk nicht strafbar, es kommt dem Lesen fremder Postkarten gleich. Das Eindringen in gesicherte Netzwerke hingegen ist auf jeden Fall strafbar. Das Auslesen von Daten in ungesicherten Netzwerken sollte demnach nicht strafbar sein. Ungesichert heisst aber wirklich ungesichert, Trivialpassörter, Standardpasswörter etc. gelten schon als Zugangsschutz."
bestätigen tut das übrigens §202a (StGB "Ausspähen von Daten) hier klafft eine gesetzeslücke durch die es nicht strafbar ist sich in ein offenens WLAN einzuklinken, da in einem offenem wlan keine besondere sicherung, wie eine verschlüsselung existiert.
Ich hoffe das reicht für den anfang ich hab aber mein schlaues büchlein noch hier liegen und guck nochmal was sich so finden lässt
und ganz besonders gefallen hat mit ja der artickel von hrr-strafrecht.de (die werden sich wohl besser auskennen als unser möchtegern jurist

)
der link hier: h++p

/www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/04-08/index.php3?seite=7
die wichtigste passage für uns nochmal hier gepostet:
b) offene Netze
Als Daten im Sinne der Norm kommt bei unverschlüsselten Netzen naturgemäß kein WEP-Schlüssel in Betracht, da ein solcher gerade keine Verwendung findet. Daher kann allenfalls auf die IP-Adresse abgestellt werden. Allerdings ist bei einem unverschlüsselten WLAN gerade keine Vorkehrung speziell zu dem Zweck getroffen worden, den Zugang Unbefugter zu erschweren oder zu verhindern. Der Router teilt dem verwendeten Client auf simple Anfrage eine IP-Adresse zu. Eine wie auch immer geartete Hürde muss der Nutzer dazu nicht überwinden, von Einschalten seines Rechners innerhalb der Funkreichweite des Routers einmal abgesehen. Angesichts der Tatsache, dass WLAN-Geräte ab etwa 20 Euro für jedermann frei zugänglich sind, kann die Übertragung per Funk als solche ebenfalls nicht als Zugriffsschutz angesehen werden. Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten nicht in Betracht.
ich hoffe einige leute denken in zukunft ein bisschen bevor sie posten.....