Kaufvertrag bei ebay noch gültig? geschlossen 

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Yoda2003

Registered +
Registriert
Mai 2005
Beiträge
980
Hallo FSBler,

ich hab eine kleine Frage. Ich habe vor etwa einem Monat eine Festplatte bei ebay versteigert für 30 Euro. 2 Tage nach Ablauf der Auktion teilt mir der Käufer mit, er würde nicht zahlen und ich solle den Kaufvertrag rückgängig machen.

Das habe ich jedes Mal verneint und habe auf Zahlung bestanden. Etwa eine Woche später habe ich die Sache bei ebay als einen "nicht bezahlten Artikel" gemeldet. Bei ebay hat sich der Käufer niemals geäußert und so habe ich den Fall nach ca. 1 Woche geschlossen und die Gebühren rückerstattet bekommen.

Eine weiter Woche später, also jetzt, bekomm ich ein Angebot von einem Bekannten, der mir den selben Preis für die Festplatte zahlen würde. Dies würde ich sehr gerne machen! Also eine kurze E-Mail an den Käufer (weil ich von ausgegangen bin, dass der Kaufvertrag, trotz geschlossenen Falls und bislang nicht bezahlen Artikels noch gültig ist) und ihn gefragt ob er schon bezahlt hätte. Und ich wäre bereit den Kaufvertrag als nichtig zu bezeichnen, wenn er kein Interesse mehr hat. Daraufhin antwortet er, er hätte (plötzlich) wieder großes Interesse und würde umgehend zahlen.

So, grundsätzlich wäre es mir lieber die Festplatte an den Bekannten zu verkaufen. Allerdings bin ich ja mit dem ebayer einen Kaufvertrag eingegangen. Ist dieser, trotz geschlossenene Falls bei ebay, weiterhin noch gültig? Wie kann ich den Kaufvertrag rückgängig machen? Insbesondere wenn der Käufer auch weiterhin nicht zahlen wird? (Ich glaub seinen Aussagen, er würde in umgehend zahlen nicht).

Vllt. kann mir jemand auskunft geben, wäre sehr froh darüber.

mfg
Yoda2003

PS. Eigentlich halte ich das Off-Topic Forum nicht für das beste Forum, ein passenderes hab ich allerdings nicht gefunden :/
 
§ 323 BGB schrieb:
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Das dürfte das richtige für dich sein. Imo ist das, was du mit Ebay geregelt
hast egal, es seidenn es steht etwas anderes in deren AGB.
Falls du dem Käufer bei der Auktion keine Frist gesetzt hast musst du ihm jetzt
eine setzen, nach deren Ablauf du vom Vertrag zurücktreten kannst.

Falls du irgendwelche Kosten davonträgst, kannst du noch Schadensersatz
geltend machen, bin aber grad zu faul, den Paragraf zu suchen :p

Phunny
 
Alles Quatsch, wenn die Konfliktklärung durch eBay beendet wurde weil sich der Käufer nicht gemeldet hat und eBay die Sache rückabgewickelt hat (und genau dies wurde dem "Käufer" auch so schon von eBay mitgeteilt) dann ist die Auktion nichtig.

Konfliktlösung durch eBay wird nach Ablauf der angemessenen Frist für die Reaktion/Bezahlung des Käufers ermöglicht.

Ausserdem kommt der Kaufvertrag in DE immer noch so zustande:

A macht ein Angebot, B willigt ein, B bezahlt die Ware und A übergibt die Ware ...

bis jetzt sind rechtlich nur Absichtserklärungen gelaufen ...

setz ihm zur Sicherheit noch eine Frist von 14 Tagen, wenn du bis dahin das Geld nicht auf dem Konto hast trittst du vom Kauf zurück und weise ihn noch darauf hin, daß du ihn in Regreß nehmen wirst wenn dein alternativer Käufer abspringt und er nicht bezahlt.

Alternativ könntest du ihm auch gleich einen Mahnbescheid schicken ...


Wie hast du eigentlich den Konflikt geschlossen, wenn er sich nicht gemeldet hat???
So wie ich das kenne geht das nur, wenn beide Vertragspartner der Rückabwicklung zustimmen und ohne das gibt es auch keine Gebühren zurück ... damit sollte das dann doch klar sein, daß der Kauf nie stattgefunden hat.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

@Blabla: Ich kann mir echt nicht vorstellen und bezweifle es stark, dass ebay in der "Macht" ist, durch Schließung eines Falls einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Ebay hat doch mit dem Kaufvertrag an sich doch gar nix zu tun! Dieser besteht doch ausschließlich zwischen mir und dem Käufer und bis zum heutigen Tagen haben wir diesen nicht einvernehmlich zurückgenommen.

Ich als Verkäufer habe einen Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels eröffnet. 4 Tage nach Eröffnung war ich in der Lage diesen Fall zu schließen und damit die Gebühren zurückzubekommen. Ich habe NIEMALS dabei zugestimmt, den Kaufvertrag als nichtig zu betrachten. Und der Käufer hat sich zu dem Fall bei ebay auch nicht geäußert. (Wenigstens antwortet er noch auf meine Mails).

Ich kann mir doch auch nicht irgenwas für 1000 € kaufen, nicht zahlen, mich bei ebay nicht zum Fall äußern und ebay wird den Kaufvertrag schon stornieren... (spätestens nach 30 Tagen glaub ich wird der Fall automatisch geschlossen, achja ein "erfolgreich" schließen heißt das natürlich nicht!). Das kann nicht möglich sein. Das wäre ja echt ein Freifahrtsschein für alle Spaßbieter.

Außerdem schreibt doch ebay selbst "Sie stellen nur die Plattform zur Verfügung.

Eine Frist werde ich ihm setzen (hätte ich von Anfang an schon machen sollen -.-). Falls diese abläuft und immer noch kein Geld da ist könnte ich dann "einfach" einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten? Inzwischen würd ich echt lieber meinem Bekannten die Platte verkaufen statt diesem Spaßbieter.

mfg
Yoda2003
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

@Blabla: Ich kann mir echt nicht vorstellen und bezweifle es stark, dass ebay in der "Macht" ist, durch Schließung eines Falls einen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Ebay hat doch mit dem Kaufvertrag an sich doch gar nix zu tun! Dieser besteht doch ausschließlich zwischen mir und dem Käufer und bis zum heutigen Tagen haben wir diesen nicht einvernehmlich zurückgenommen.

....

Seit wann kann man einen Konflikt schließen, wenn nicht einvernehmlich zurückgenommen wird ???

entweder einen Konflikt melden und dann durchziehen, bis er von ebay oder einvernehmlich geschlossen wird oder gleich nicht melden ... das was du da gemacht hast war Dummfug, jetzt hast du nämlich keine Möglichkeit innerhalb ebay.

Also entweder Frist setzen oder konsequent sofort Mahnbescheid raus (Kosten für den Mahnbescheid und deine Unkosten i.d.R. 20 € zu addieren nicht vergessen) ... durchziehen und nicht rumalbern.
 
Wenn er gleich eine Mahnung rausschickt, darf er aber keine Mahngebühren
kassieren ;)

Einfach eine angemessene Frist setzen und wenn er bis dahin nicht zahlt,
kannst du das Ding deinem Bekannten verkaufen.
Da dir wahrscheinlich durch den Ebay-Käufer kein Schaden entstanden ist,
würde ich die Sache danach einfach auf sich beruhen lassen.

Phunny
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wieder einmal ein schöner Beispielsfall für die zivilrechtlichen Probleme beim Ebay-Kauf bzw. Verkauf: Die Methoden von Ebay (AGB, Grundsätze, Vorgehensweise bei unbezahlten Artikeln) regeln zwar auch durchaus etwas, im Grunde bleibt aber für die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages das allgemeine Zivilrecht maßgeblich. Dabei muss aber immer beachtet werden, dass über die AGB von Ebay ein Einbruchpunkt ins Recht besteht, der auch höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. Rechtsprechung zur Wirksamkeit vom Ebay-Kaufverträgen).

Vorliegend ist hier über die von Ebay angebotenen Routinen das Geschäft "geschlossen" worden, d. h. auf der Ebene von Ebay ist der letztlich nicht durchgeführte Kaufvertrag beendet: Es gab auch im "Nachmeldeverfahren" keine Einigung zw. Käufer und Verkäufer, sodass von seiten von Ebay der Fall beendet ist und die Gebühr zurückzuerstatten war.

Zivilrechtlich ist allerdings fraglich, ob hiermit auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgt ist. Von dem wirksamen Kaufvertragsschluss ist auszugehen; daher müsste, um den Kaufvertrag endgültig zu "annullieren", ein Rücktritt vorliegen, wie oben auch schon von Phunsoldier skizziert. Überlegenswert wäre es hier, inwieweit auch das Verfahren von Ebay als ggfs. konkludente Form des Rücktritts zu werten ist. Auf der rechtlich sichereren Seite bist du imho aber, wenn auch jetzt noch einmal eine bestätigende Email an den ursprünglichen Käufer gesendet wird, in der du nochmals den von dir - konkludent - getätigten Rücktritt vom Kaufvertrag darlegst. Ob diese Konstruktion bestand hat, kann und will ich aber nicht garantieren. Für den Bestand spricht aber, dass es durch den Käufer gewünscht wurde, rückabzuwickeln. Ebenfalls ein Indiz ist, dass der Abschluss des Falles über Ebay widerspruchslos durchgeführt wurde. Aus § 323 II Nr. 3 BGB lässt sich zudem in diesem Falle folgern, dass es hier bei dem Wunsch des Käufers auf Rückabwicklung auch in seinem originärem Interesse liegt, unter Fristverzicht klare Fakten zu schaffen.

Die neuerliche Meldung mit Interessensbekundung wäre dann folglich ein neues Angebot, auf das du nicht eingehen musst.

Ein Mahnverfahren würde ich nicht durchführen, da du offensichtlich nicht an den originären Käufer verkaufen willst. Zudem ist bedenklich, dass das Mahnverfahren gem. § 688 II Nr. 2 ZPO auch unzulässig sein könnte. Im Gegensatz dazu müsste im anderen Falle der wiederinteressierte Käufer rechtliche Schritte unternehmen, um den - vermeintlichen - Kaufvertrag doch noch in Gang zu setzen und z. B. seinerseits Leistungsklage nach Fristsetzung zur Lieferung erheben, was aber im höchsten Maße unwahrscheinlich ist.

Zur Sicherheit ist aber auch möglich - so wird es auch in den Erläuterungen von Ebay zum Verfahren bei unbezahlten Artikeln (Vorgehensweise bei einem nicht bezahlten Artikel (Bieter oder Käufer zahlt nicht)) dargelegt:
Um sich sicher von dem Vertrag lösen zu können, sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Dieser Empfehlung folgend wäre also unter erneuter Fristsetzung in Bezugnahme auf den Rücktrittswunsch des Käufers der Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären (rechtlich einwandfreie Vorgehensweise, die aber die Möglichkeit zur Erfüllung offen lässt!!) oder - die rechtlich riskantere Variante, aber mit Vorteilen für dich verbunden - die von uns angenommene erfolgte konkludente Rücktrittserklärung zu bestätigen und zu hoffen, dass hierauf keine weiteren Einwände folgen werden.

Formulierungshinweis:
Mit dem erfolglosen Abwartens des Ebay-Verfahrens zur Vorhergehensweise bei unbezahlten Artikeln unter Fristsetzung zur Zahlung habe ich am xx.xx.2010 den Fall geschlossen und somit den von Ihnen in ihrer Mail vom xx.xx.2010 geäußerten Rücktrittswunsch entsprochen. Der Rücktritt ist folglich gem. § 323 II Nr. 2 BGB in einem für beide Seiten akzeptablem Verfahren erfolgt und auf keinerlei Widerspruch ihrerseits gestoßen. Mit Wirkung vom xx.xx.2010 sind etwaige Ansprüche aus Kaufvertrag untergegangen.
 
Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben, können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen (Az. 16 C 168/05) sowie
Amtsgericht Aschersleben (AZ-07-2362103-0-9) bestätigt
 
1. wen interessieren irgendwelche amtsgerichte ? was sagen die OLGs, bzw. der BGH dazu ?
2. vertragsstrafen sollten - wenn überhaupt - nur zulässig sein, wenn ein gewerbetreibender von einem gewerbetreibende etwas kauft.
3. wenn man als privatperson von einem gewerbetreibenden (oder powerseller) kauft, hat man so oder so 14 widerrufsrecht. den widerruf muss man nicht begründen.

nachtrag :

hab mir das urteil vom ag bremen mal angeschaut. waren keine agb, in denen die vertragsstrafe vorgesehen war. dennoch eine spezielle konstellation, wie sich ja aus dem urteil ergibt. hieraus eine allgemein gültige weisheit zu folgern, sollte mit vorsicht genossen werden.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben Unten