Das ist ein interessanter Fall.
Rein Ebay-technisch gesehen ist das Geschäft annuliert - aber auch nur auf dieser Ebene ("Fall geschlossen" im Ebay-Terminus).
Rein zivilrechtlich betrachtet stellt sich die Sache durchaus anders dar:
1. Du hast über Ebay einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und musst diesen grds. auch so erfüllen ("pacta sunt servanda"), d. h. Lieferung der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises, § 433 BGB. Nur weil der Käufer nicht zahlt, ist der Vertrag an sich noch lange nicht beseitigt/ungültig etc !!
2. Der Vertrag an sich bleibt also weiterbestehen - d. h. du hast weiterhin Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises, der Käufer Anspruch auf die Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
3. Sofern du nun das Rechtsgeschäft mit dem ursprünglichen Käufer NICHT mehr durchführen willst (so hier wohl gegeben), kannst du unter BESTIMMTEN Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 326, 346ff BGB). Wirkung des Rücktritts wäre, dass gem. § 346 BGB der eigentlich wirksame Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und die ggfs. bereits ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind.
Voraussetzung für den Rücktritt ist aber, dass ein bestimmter Grund (Rücktrittsgrund) nach den §§ 323 ff. BGB vorliegt.
4. Hier kommt in Betracht, dass du ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 I 1 1. Alt. BGB hast: Nichtleistung des Vertragspartners. Schon hier wird die Sachlage komplex, da aus deinen Angaben nicht 100%ig ersichtlich ist, wann genau (Datum!) die einzelnen Schritte unternommen wurden. Angenommen, die Überweisung des Käufers war "rechtlich zu spät", ist der oben genannte § anwendbar.
5. Für einen wirksamen Rücktritt müsstest du dem Käufer allerdings eine "angemessene Frist zur Leistung" gesetzt haben, damit er eine zweite Chance erhält, den Vertrag doch noch wirksam zu erfüllen, bevor weitere (rechtliche) Schritte durchgeführt werden ("Recht zur zweiten Andienung"). Hier ist es wiederum kritisch (vgl. schon oben - liegt überhaupt Nichtleistung vor?), denn es ist fraglich, ob man die notwendige Fristsetzung als über Ebay wirksam erfolgt betrachten kann. Prinzipiell sollte eine reine Internet-Fristsetzung durchaus wirksam zustande kommen können, da die Fristsetzung grds. formfrei erfolgen kann, jedoch ergibt sich die Problematik des Zugangs der Willenserklärung. Nur wenn die Fristsetzungserklärung beim Käufer angekomm ist (technisch übermittelt) und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, ist die Fristsetzung auch wirksam!
Wenn man dies bejaht, kommt man weiter zur Frage, ob die Frist zur Zahlung überhaupt angemessen lang gewesen ist. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, setzt Ebay nach Einschaltung eine Frist von 4 Tagen an den Käufer, die Ware zu zahlen. Das ist schon recht kurz, für gewöhnlich wird eine Frist von 1 Woche gesetzt - in Eilbedürftigkeitsfällen können aber auch Fristen von 2 Tagen angemessen sein. Angenommen, die 4-Tages-Frist zur Zahlung ist angemessen, müsste der Käufer binnen dieser Zeit zahlen.
6. Wenn binnen dieser Frist keine Zahlung erfolgt, liegen die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vor. Bei Überweisungen reicht die Rechtzeitigkeit des Überweisungsauftrags!, Palandt/Grüneberg, § 323 Rn. 16. Angenommen, das ist hier so gewesen, wäre der Tatbestand des § 323 BGB für den Rücktritt erfüllt.
Unproblematisch ist in diesem Kontext die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB, da hier eine Hauptpflicht verletzt ist und es ein Fall der Nicht-Leistung ist.
Rechtsfolge ist, dass du als Verkäufer nun vom Kaufvertrag zurücktreten kannst und die oben genannten Wirkungen des § 346 BGB eintreten: Beseitigung des Kaufvertrags und damit Untergehen der gegenseitigen Ansprüche aus diesem.
7. Den Rücktritt müsstest du aber wirksam erklärt haben, § 349 BGB. Hierfür muss dem Käufer - ebenso wie bei der Fristsetzung - eine wirksame Willenserklärung zugehen, hier mit dem Inhalt, dass du als Verkäufer nicht mehr an den Vertrag gebunden sein willst, d. h. dein Rücktrittsbegehren deutlich wird. Diese kann grds. ebenso formfrei erfolgen wie die Fristsetzung, auch eine konkludente Erklärung ist möglich. Wiederum kommt es auch hierbei auf den Zugang der Erklärung beim Käufer an, d. h. die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Die konkludente Rücktrittserklärung ließe sich vllt. in dem ebay-"Verfahren" zur Zahlungsaufforderung sehen, kann ich aber ohne Kenntnis des Verfahrens nur schwer beurteilen. Das Schließen des Falls kann man schon als eine solche konkludente Erklärung ansehen; das ist aber nur meine flüchtige Meinung.
Angenommen, das ebay-Verfahren wäre als Rücktrittserklärung ausreichend, hättest du somit mit Abschluss des Verfahrens den Rücktritt wirksam erklärt.
8. Rechtsfolge wäre dann, dass der Kaufvertrag beseitigt ist und der ursprüngliche Käufer keine Ansprüche auf Lieferung/Übereignung mehr hat und wirksam geltend machen könnte.
Unstreitig:
1. anfängliche Nichta-Leistung der Hauptpflicht des Käufers über zumindest 3 Wochen
2. Mahnung (Fristsetzung) des fälligen Kaufpreises über Ebay.
3. Schluss des Vorgangs über Ebay (Transaktion geschlossen).
Streitig und z. T. höchstproblematisch:
1. Angemessene Fristsetzung über das Ebay-Verfahren?
2. Zugang der Fristsetzungserklärung beim Käufer über Ebay?
3. Möglicherweise rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises (Überweisungsauftrag vor Fristablauf)?
4. Wirksame konkludente Rücktrittserklärung?
5. Zugang der Rücktrittserklärung?
Dies wäre sicherlich ein spannender Fall für ein Gericht

Ich konnte auf die Schnelle keine entsprechende Literatur oder Urteile für genau dieses Problem und die Beweisproblematiken finden.
Ebay schreibt zu diesem Themenkomplex:
"4. Was kann ich tun, wenn der Käufer nicht zahlt?
Wenn zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen nach § 433 Abs. 2 BGB gegen den Käufer ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Kaufpreises verzögert, sollten Sie ihn dazu auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen.
Die Fristsetzung kann zwar auch per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, ein derartiges Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer zu versenden.
Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie ebenfalls klar und deutlich erklären und z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer schicken." (
eBay Deutschland: Rechtsportal)
Im Ergebnis kannst du also durchaus versuchen, dem Käufer entgegen zu halten, dass du wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten bist und er somit keine Ansprüche gegen dich mehr hat [aus dem ursprünglichen Kaufvertrag; Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages hat er natürlich]. Es ist lediglich fraglich, ob diese Einschätzung vor Gericht Bestand hätte (s. oben die Knackpunkte und Unsicherheiten).
In Anbetracht des von dir ausgewiesenen "niedrigen €-Betrages" erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass der Käufer tatsächlich rechtlich gegen dich vorgehen würde.
Ich würde dir also raten, dem Verkäufer zunächst per Email zu antworten, dass du mit Abschluss des Ebay-Verfahrens zur Nachforderung vom Kaufvertrag zurückgetreten bist und der Käufer somit keinen Übereignungsanspruch mehr hat.
Hinweis: Das hier stellt keinerlei Rechtsberatung da und ich übernehme selbstverständlich keine Garantie auf Richtigkeit.