Rechtlage - Problem mit eBay-Käufer Thema 

blexen

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Hallo Leute,

habe einen Artikel am 11. Oktober erfolgreich bei eBay verkauft.
Der Verkaufpreis liegt im niedrigen Eurobereich. Der Verkäufer hat den Artikel als bezahlt makiert. Nach einer Woche habe ich noch keine Zahlung erhalten und habe ihn eine Zahlungserinnerung geschickt mit der bitte um Bestätigung. 3 Tage später eine weitere Mail und nach einer Woche eine dritte Mail. Keine Reaktion. Ich habe diesen Fall eBay übgeben, was man nach 10 Tagen tun kann. Der Käufer hat danach 4 Tage Zeit den Artikel zu bezahlen. Da ich nach diesen 4 Tagen weder eine Zahlung, noch eine Reaktion vom Käufer bekommen habe, habe ich den "Fall geschlossen". Habe die eBay Gebühren erstattet bekommen. Habe den Artikel dann "Wiedereingestellt", was man bei eBay kann, und habe den Artikel erfolgreich verkauft. Alternativ hätte ich den Artikel auch einen "Unterbieter" anbieten können. Gestern, also über 3 Wochen nach Auktionsende hatte ich unangekündigt den Betrag von Käufer 1 auf meinen Bankkonto mit der Betreffzeile das er Krank war. Ich habe ihm gemailt das ich den Artikel andersweitig verkauft habe weil er sich nicht mehr gemeldet habe. Ich habe um seine Bankverbindung gebeten um ihn das Geld zurück zu überweisen. Er besteht trotzdem auf die gekaufte Ware und droht mir mit seinen Anwalt. Wie sieht die Rechtslage aus? Was kann ich erwarten? Bin nicht Rechtsschutz versichert. Ich bin der Meinung das der Kaufvertrag in dem Moment beendet war, als ich den Fall bei eBay geschlossen habe. Zumal bietet eBay ja Vekäufern an den Artikel wiedereinzustellen oder ihn an einen unterbieten zu Verkaufen. Was meint ihr? Hat wer Rat?
Danke

Gr

b
 
Hm nach dem du nach 3 maliger Nachfrage noch keine Reaktion und Zahlung erhalten hast, konntest du davon ausgehen, das der Kaufvertrag nicht zu stande gekommen ist. Ebay hat nun leider bei dem Rechtsgeschäft nichts
zu sagen, da die nur die Handelsplattform bereitstellen.

Lustig ist in der Sache nun, das immer gleich ---> droht mir mit seinen Anwalt

das kommt. Okay es ist davon auszugehen das die Geschäfte bei ebay einen
Kaufvertrag nach § 433 BGB begründen. Danach sind die Partner (Käufer und Verkäufer) verpflichtet, das Geschäft Zug um Zug abzuwickeln.

Da der Kaufpreis erst ..... wochen später kam ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Die Krankheit des Käufers ist dabei nur sein persönliches Problem und keinesfalls dir anzurechnen.
 
Hallo,
danke dir für deine Meinung.
vllt hat jemand noch ne Meinung oder Erfahrung

Frag doch mal bei deiner Bank nach, ob es denen möglich ist das Geld wieder zurückzuschicken, sie müßten eigentlich wissen, von welchem Konto das Geld kam.


Uludag

Danke, das hatte ich auch schon überlegt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
bitte keine doppelpost. dioe werden nicht gerne gesehen.

also ich weiß nicht bei welcher bankl du bist,aber z.b. bei der volksbank,gebe sie dir die daten weiter wenn du ihnen den sachverhalt klärst.

darf man fragen,was du unter dem niedrigeneurobereich verstehst?

ich stelle mir das grad so vor,dass du einen artikel verkaufst für 5€ und da er den artikel nicht bekommen hat will er einen anwalt einschalten:D
 
Hallo blexen!

Ich würde den Käufer der Ebay Rechtsabteilung melden, weil für mich klingt das irgendwie nach Betrugsversuch.
Und was bitte will er mit einem Anwalt? :confused:
Mal abgesehen von den Kosten :D
Er hätte dich ja auch ganz normal anschreiben können und fragen ob nach 3 Wochen der Artikel noch zu haben ist.

MfG
knitspacer

Guggst Du hier http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_verkaeufer.html
Oder aber Du kontaktierst ebay direkt mit dem Button rechts unten.
Habe ich auch erst gestern gemacht und schon heute war die Antwort da. :D
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ich finde du hast richtig gehandelt ... und wegen so einer sache gleich den anwalt holen .. ( war doch kein unikat des es nur 2 mal auf der welt gibt oder , wahrscheinlich nicht )
ich finde , selbst wenn man krank ist , der käufer wusste doch dass er bei dir einen artikel zu bezahlen hat oder ?
also !
wenn man krank ist kann man ja trotzdem kurz an pc sitzen und die mails checken
also ich finde du hast richtig gehandelt !
 
Die Beweislage ist klar.
Du hast im Rahmen der ebay Statuten korrekt gehandelt.
Du kannst nicht riechen, dass der Käufer krank ist.
Du hast dementsprechend eine Stornierung durchgeführt.

Mach Dir keine Sorgen.

Gruß
Humpty
 
Das ist ein interessanter Fall.

Rein Ebay-technisch gesehen ist das Geschäft annuliert - aber auch nur auf dieser Ebene ("Fall geschlossen" im Ebay-Terminus).

Rein zivilrechtlich betrachtet stellt sich die Sache durchaus anders dar:
1. Du hast über Ebay einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen und musst diesen grds. auch so erfüllen ("pacta sunt servanda"), d. h. Lieferung der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises, § 433 BGB. Nur weil der Käufer nicht zahlt, ist der Vertrag an sich noch lange nicht beseitigt/ungültig etc !!
2. Der Vertrag an sich bleibt also weiterbestehen - d. h. du hast weiterhin Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises, der Käufer Anspruch auf die Übergabe und Übereignung der Kaufsache.
3. Sofern du nun das Rechtsgeschäft mit dem ursprünglichen Käufer NICHT mehr durchführen willst (so hier wohl gegeben), kannst du unter BESTIMMTEN Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 326, 346ff BGB). Wirkung des Rücktritts wäre, dass gem. § 346 BGB der eigentlich wirksame Kaufvertrag rückgängig gemacht wird und die ggfs. bereits ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind.
Voraussetzung für den Rücktritt ist aber, dass ein bestimmter Grund (Rücktrittsgrund) nach den §§ 323 ff. BGB vorliegt.
4. Hier kommt in Betracht, dass du ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 I 1 1. Alt. BGB hast: Nichtleistung des Vertragspartners. Schon hier wird die Sachlage komplex, da aus deinen Angaben nicht 100%ig ersichtlich ist, wann genau (Datum!) die einzelnen Schritte unternommen wurden. Angenommen, die Überweisung des Käufers war "rechtlich zu spät", ist der oben genannte § anwendbar.
5. Für einen wirksamen Rücktritt müsstest du dem Käufer allerdings eine "angemessene Frist zur Leistung" gesetzt haben, damit er eine zweite Chance erhält, den Vertrag doch noch wirksam zu erfüllen, bevor weitere (rechtliche) Schritte durchgeführt werden ("Recht zur zweiten Andienung"). Hier ist es wiederum kritisch (vgl. schon oben - liegt überhaupt Nichtleistung vor?), denn es ist fraglich, ob man die notwendige Fristsetzung als über Ebay wirksam erfolgt betrachten kann. Prinzipiell sollte eine reine Internet-Fristsetzung durchaus wirksam zustande kommen können, da die Fristsetzung grds. formfrei erfolgen kann, jedoch ergibt sich die Problematik des Zugangs der Willenserklärung. Nur wenn die Fristsetzungserklärung beim Käufer angekomm ist (technisch übermittelt) und er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, ist die Fristsetzung auch wirksam!
Wenn man dies bejaht, kommt man weiter zur Frage, ob die Frist zur Zahlung überhaupt angemessen lang gewesen ist. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, setzt Ebay nach Einschaltung eine Frist von 4 Tagen an den Käufer, die Ware zu zahlen. Das ist schon recht kurz, für gewöhnlich wird eine Frist von 1 Woche gesetzt - in Eilbedürftigkeitsfällen können aber auch Fristen von 2 Tagen angemessen sein. Angenommen, die 4-Tages-Frist zur Zahlung ist angemessen, müsste der Käufer binnen dieser Zeit zahlen.
6. Wenn binnen dieser Frist keine Zahlung erfolgt, liegen die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vor. Bei Überweisungen reicht die Rechtzeitigkeit des Überweisungsauftrags!, Palandt/Grüneberg, § 323 Rn. 16. Angenommen, das ist hier so gewesen, wäre der Tatbestand des § 323 BGB für den Rücktritt erfüllt.
Unproblematisch ist in diesem Kontext die Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB, da hier eine Hauptpflicht verletzt ist und es ein Fall der Nicht-Leistung ist.
Rechtsfolge ist, dass du als Verkäufer nun vom Kaufvertrag zurücktreten kannst und die oben genannten Wirkungen des § 346 BGB eintreten: Beseitigung des Kaufvertrags und damit Untergehen der gegenseitigen Ansprüche aus diesem.
7. Den Rücktritt müsstest du aber wirksam erklärt haben, § 349 BGB. Hierfür muss dem Käufer - ebenso wie bei der Fristsetzung - eine wirksame Willenserklärung zugehen, hier mit dem Inhalt, dass du als Verkäufer nicht mehr an den Vertrag gebunden sein willst, d. h. dein Rücktrittsbegehren deutlich wird. Diese kann grds. ebenso formfrei erfolgen wie die Fristsetzung, auch eine konkludente Erklärung ist möglich. Wiederum kommt es auch hierbei auf den Zugang der Erklärung beim Käufer an, d. h. die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Die konkludente Rücktrittserklärung ließe sich vllt. in dem ebay-"Verfahren" zur Zahlungsaufforderung sehen, kann ich aber ohne Kenntnis des Verfahrens nur schwer beurteilen. Das Schließen des Falls kann man schon als eine solche konkludente Erklärung ansehen; das ist aber nur meine flüchtige Meinung.
Angenommen, das ebay-Verfahren wäre als Rücktrittserklärung ausreichend, hättest du somit mit Abschluss des Verfahrens den Rücktritt wirksam erklärt.
8. Rechtsfolge wäre dann, dass der Kaufvertrag beseitigt ist und der ursprüngliche Käufer keine Ansprüche auf Lieferung/Übereignung mehr hat und wirksam geltend machen könnte.

Unstreitig:
1. anfängliche Nichta-Leistung der Hauptpflicht des Käufers über zumindest 3 Wochen
2. Mahnung (Fristsetzung) des fälligen Kaufpreises über Ebay.
3. Schluss des Vorgangs über Ebay (Transaktion geschlossen).

Streitig und z. T. höchstproblematisch:
1. Angemessene Fristsetzung über das Ebay-Verfahren?
2. Zugang der Fristsetzungserklärung beim Käufer über Ebay?
3. Möglicherweise rechtzeitige Zahlung des Kaufpreises (Überweisungsauftrag vor Fristablauf)?
4. Wirksame konkludente Rücktrittserklärung?
5. Zugang der Rücktrittserklärung?

Dies wäre sicherlich ein spannender Fall für ein Gericht :) Ich konnte auf die Schnelle keine entsprechende Literatur oder Urteile für genau dieses Problem und die Beweisproblematiken finden.

Ebay schreibt zu diesem Themenkomplex:
"4. Was kann ich tun, wenn der Käufer nicht zahlt?

Wenn zwischen Ihnen und dem Käufer ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen nach § 433 Abs. 2 BGB gegen den Käufer ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Zuerst sollten Sie versuchen, mit dem Käufer in Kontakt zu treten und das Problem zu lösen. Wenn der Käufer auf Ihre Anfragen nicht reagiert oder ohne nachvollziehbaren Grund die Zahlung des Kaufpreises verzögert, sollten Sie ihn dazu auffordern, den Kaufpreis innerhalb einer angemessenen Frist (z.B. eine Woche) zu zahlen.
Die Fristsetzung kann zwar auch per E-Mail erfolgen, um im Streitfall eine Fristsetzung beweisen zu können, bietet es sich jedoch an, ein derartiges Schreiben z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer zu versenden.

Lässt der Käufer diese Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt sollten Sie ebenfalls klar und deutlich erklären und z.B. per Einschreiben mit Rückschein an den Käufer schicken." (eBay Deutschland: Rechtsportal)

Im Ergebnis kannst du also durchaus versuchen, dem Käufer entgegen zu halten, dass du wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten bist und er somit keine Ansprüche gegen dich mehr hat [aus dem ursprünglichen Kaufvertrag; Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrages hat er natürlich]. Es ist lediglich fraglich, ob diese Einschätzung vor Gericht Bestand hätte (s. oben die Knackpunkte und Unsicherheiten).

In Anbetracht des von dir ausgewiesenen "niedrigen €-Betrages" erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass der Käufer tatsächlich rechtlich gegen dich vorgehen würde.

Ich würde dir also raten, dem Verkäufer zunächst per Email zu antworten, dass du mit Abschluss des Ebay-Verfahrens zur Nachforderung vom Kaufvertrag zurückgetreten bist und der Käufer somit keinen Übereignungsanspruch mehr hat.

Hinweis: Das hier stellt keinerlei Rechtsberatung da und ich übernehme selbstverständlich keine Garantie auf Richtigkeit.
 
Hallo,
@seloh: es geht um 2,50 + Versand. Also unter 5 Euro.:rolleyes:
Bin bei der Postbank und versuche eine Rücküberweisung zu veranlassen. Er will mir ja seine Bankdaten nicht mitteilen. Nachher dreht er es beim Anwalt alles anders hin.. Wenn er überhaupt da hin geht.
@marcel: wegen deiner pn: ebaynamen sagen muss nicht sein ;)

danke euch für die Ratschläge
 
krassdaniel hat schon so ziemlich alles gesagt was wichtig wäre nur eins nicht:

Die Frage ist doch, was er für Ansprüche gegen dich hat, die er mittels eines Anwalts durchsetzen möchte.
Da er einen Vertrag hat, kann er (eventuell, das ist ja die Frage wegen der 3 Wochen) durchsetzen, dass du ihm die Ware (oder gleichwertige) lieferst.
Ist dir das unmöglich, hat er allenfalls die Möglichkeit Schadenersatzansprüche gegen dich geltend zu machen. (Die Paragraphen des BGB kann ich dir raussuchen, ich bin aber grade dazu zu faul, wenn du das willst, schreib mich an)

Jetzt wäre die Frage, wie hoch der Schaden denn sein kann bei einer Sache, die du für 2,5 verkauft hast.

Wäre doch immer noch interessant das mal zu erfahren.


Im übrigen glaube ich wie gesagt nicht, dass dir da irgendwas passieren kann. Lies einfach mal § 323 BGB, das sagt eigentlich schon genug aus.
 
@ Krassdaniel
Bei einem ebay Kauf wäre ich jetzt davon ausgegangen, dass Käufer und Verkäufer der AGB zugestimmt haben, und die stellt die ebay regeln als verbindlich dar. Die regeln stimmen ja anscheinend nicht hundertprozentig mit deutschem recht überein, ist dann die ebay AGB in diesen Punkten ungültig, oder gilt das Deutsche recht in diesem Falle nicht, weil ja beide seiten einer anderen regelung zugestimmt haben?
 
Jetzt wäre die Frage, wie hoch der Schaden denn sein kann bei einer Sache, die du für 2,5 verkauft hast.

Im Zweifel müsste der Verkäufer das positive Interesse = Erfüllungsinteresse als Schadensersatz leisten, z. B. einen eventuellen Mehrpreis für den Kauf einer ähnlichen Sache zahlen oder den in Anbetracht eines lukrativen Weiterverkaufs durch den Käufer entgehenden Gewinn, § 252 BGB.
Das dürfte auf der tatsächlichene Ebene aber - wie du richtig anmerkst - bei einem solchen Betrag ziemlich unspektakulär sein.
Auf der theoretischen Ebene kann das aber ziemlich horrend werden, wenn z. B. ein Deckungskauf nur mit hohen Aufschlägen möglich wäre oder es sich bei dem Gegenstand um einen tatsächlich wesentlich wertvolleren Gegenstand handelt, den der Käufer mit einem großen Gewinn hätte weiterverkaufen können (sofern denn nicht begrenzt durch bspw. § 138 BGB).

Wie schon gesagt: Eher theoretische Spielerei denn brauchbare Praxis, aber grundsätzlich besteht aufgrund der §§ 433, 280, 283 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterfüllung und man müsste ggfs. auch dafür einstehen.
 
@ Krassdaniel
Bei einem ebay Kauf wäre ich jetzt davon ausgegangen, dass Käufer und Verkäufer der AGB zugestimmt haben, und die stellt die ebay regeln als verbindlich dar.

Das ist im Grundsatz auch richtig. Als es mit ebay so richtig los ging und insb. nach der großen BGB-Reform zum 01.01.2002 hat sich jede Menge im Bezug auf Ecommerce-Recht getan. Bis Ende der 90er Jahre existierten solche Probleme aufgrund der schlichten Nichtexistenz bzw. Bedeutungslosigkeit von Online-Auktion einfach nicht. Es war z. B. lange Zeit nicht klar, ob wirksame Kaufverträge über Auktionsplattformen geschlossen werden können, was dann nach und nach durch die Rechtsprechung "aufgearbeitet" wurde (z. B. in der "berühmten" Ricardo.de-Entscheidung von 2001). Insofern sind die AGB von Ebay ja auch aussagekräftig und von der Rechtsprechung anerkannt (§§ 9, 10, 11 Ebay-AGB).

Die regeln stimmen ja anscheinend nicht hundertprozentig mit deutschem recht überein, ist dann die ebay AGB in diesen Punkten ungültig, oder gilt das Deutsche recht in diesem Falle nicht, weil ja beide seiten einer anderen regelung zugestimmt haben?

Tja, da sind wir schon beim Problem: Über die Rückgängigmachung von Verträgen per Rücktritt im Sinne von §§ 323, 346 BGB treffen die AGB von Ebay keine Entscheidung. D.h. es gibt zwar anerkannte Regelungen für den Abschluss von Verträgen, nicht aber für die Auflösung [vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften gem. § 312b,d BGB mal abgesehen]. Entsprechend gilt in solchen Fällen dann "gewöhnliches nationales Recht" - was auch wohl so von Ebay gesehen, wenngleich aber nicht 100% klar gemacht wird:
1. Vorgehensweise bei einem nicht bezahlten Artikel (Bieter oder Käufer zahlt nicht)
Hier stellt sich das Ebay-Prozedere als die Möglichkeit zur Lösung des Problems dar, ohne auf mögliche Konsequenzen hinzuweisen. Der Möglichkeit des Einspruchs des Käufers lässt sich aber entnehmen, dass das Schließen der Transaktion nicht unbedingt das Ende sein muss.
2. Was ist ein Angebot an unterlegene Bieter?
Hier stellt sich die Lage schon etwas anders dar; Ebay weist darauf hin, nicht zu handeln, BEVOR eine Einigung mit dem ursprünglichen Käufer getroffen ist.
3. eBay Deutschland: Rechtsportal
Und in dieser Erläuterung wird recht deutlich, dass Ebay für den Falle der Nicht-Zahlung auf das nationale deutsche Kaufrecht und allgemeine Schuldrecht verweist, d. h. auf die von mir oben skizzierte Lösung.

Wie ich allerdings oben schon geschrieben habe, könnte auch durchaus das Ebay-Verfahren bezüglich des zahlungssäumigen Käufers die Tatbestände des deutschen Rechts erfüllen - dann wäre das Verfahren auch legal und wirksam. Nur weiß ich das nicht und es ist anscheinend bislang auch noch kein Urteil zu dieser Thematik ergangen, sodass man bis zu einer endgültigen Klärung wohl in einer rechtlichen Grau- und Schwebezone ist.
 
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